Art. 52

Art. 52

Sportliche Veranstaltungen


1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.


2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.


3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:


a.die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;b.die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;c.die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;d.die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.

Stand am 1. Mai 2007

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