Art. 57

Art. 57

Ergänzung der Verkehrsregeln


1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.1


2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.


3 Er erlässt Bestimmungen über:


a.die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;b.die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;c.die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;d.die Verkehrsregelung durch das Militär;e.die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

4 ...


5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass


a.Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;b.Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.2

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505 506; BBl 1979 I 229).


Stand am 1. Mai 2007

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