Art. 73

Art. 73

Motorfahrzeuge und Fahrräder des Bundes und der Kantone


1 Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Bund die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.


2 Fahrräder des Bundes und der Kantone sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch treten Bund und Kantone für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.


3 Bund und Kantone regulieren nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die sie haften. Sie teilen der Auskunftsstelle (Art. 79a) mit, welche Stellen für die Schadenregulierung zuständig sind.1



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).


Stand am 1. Mai 2007

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