Art. 1021
Art. 1021
Verhältnis zu andern Strafgesetzen
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257, SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
2 SR 311.0
Stand am 1. Mai 2007
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