Art. 103

Art. 103

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle


1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.


2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.


3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.

Stand am 1. Mai 2007

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