Art. 103
Art. 103
Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.
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