Art. 97

Art. 97

Missbrauch von Ausweisen und Schildern


1.  Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,


wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt,


wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind,


wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht,


wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt,


wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet,


wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 finden in diesen Fällen keine Anwendung.



1 SR 311.0


Stand am 1. Mai 2007

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