Art. 104c1

Art. 104c1

Fahrberechtigungsregister


1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).


2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:


a.Erteilung von Lernfahr—, Führer- und Fahrlehrerausweisen;b.Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen;c.Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.

3 Das Register enthält:


a.die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen;b.die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote;c.die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen.

4 Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.


5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:


a.die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten;b.die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in alle Daten.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:


a.die Verantwortung für die Datenbearbeitung;b.den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;c.das Meldeverfahren;d.die Datenberichtigung;e.die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;f.die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;g.die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;h.die Datensicherheit.

7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Mai 2007

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