Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer

Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer

1 Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.


2 Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01).1


3 Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten. Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.2



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1862).
2 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).


Stand am 1. Juli 2007

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