Art. 18 Allgemeine Fahrverbote

Art. 18 Allgemeine Fahrverbote

1 Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.


2 Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen.


3 Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).1


4 Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.2


5 Die Behörde kann Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind. ...3.4


6 Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.


7 Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung (Abs. 6) darf der Führer beim Signal «Einfahrt verboten» nur weiterfahren, wenn er die ganze Strecke innerhalb der verbleibenden Einfahrtszeit zurücklegen kann. Verzögert sich die Fahrt nach Einfahrt in die Strecke, muss er so lange warten, bis der Verkehr in seiner Fahrtrichtung wieder gestattet ist.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
3 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).


Stand am 1. Juli 2007

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