Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge

Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge

1 Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV1. Die Aufstellung der Signale «Höchstbreite» auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Verordnung vom 6. Juni 19832 über die Durchgangsstrassen muss von der Behörde weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).3


2 Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Die Behörde muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 107 Abs. 31).


3 Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.



1 SR 741.11
2 [AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
3 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 1990 über die Änderung und Aufhebung von Erlassen des Strassenverkehrs infolge der Revision vom 6. Okt. 1989 des BG über den Strassenverkehr (V vom 3. Dez. 1990), in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).


Stand am 1. Juli 2007

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