Art. 25 Abbiegen verboten
Art. 25 Abbiegen verboten
1 Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.1
2 Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen «Rechtsabbiegen» (2.37) oder «Linksabbiegen» (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Stand am 1. Juli 2007
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