Art. 35 Grundsätze

Art. 35 Grundsätze

1 Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.


2 Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren—, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.

Stand am 1. Juli 2007

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