Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts

Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts

1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet.«Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht.


2 Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des Bundesamt in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben. Die Aufstellung des Signals «Hauptstrasse» (3.03) muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).1


3 Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf oder ordnet in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.2


4 Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39.


5 Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).


Stand am 1. Juli 2007

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