Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum

Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum

1 Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.1


2 Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.


3 Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen.


4 Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke sind so anzubringen, dass sie sich nicht an die Benützer öffentlicher Strassen richten.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).


Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu