A. Gegenstand

Art. 6551

A. Gegenstand

1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

die Liegenschaften;

2.

die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

3.

die Bergwerke;

4.

die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993 1005; BBl 1962 II 1461).


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