V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
Art. 679
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
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