8. Einfriedung
Art. 697
8. Einfriedung
1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
2 In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
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