II. Ableitung von Quellen

Art. 705

II. Ableitung von Quellen

1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.

2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.


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