b. Des belasteten Grundstückes

Art. 744

b. Des belasteten Grundstückes

1 Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.

2 Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist jeder Eigentümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt, zu verlangen, dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.

3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigen das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.


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