d. Übertragbarkeit
Art. 758
d. Übertragbarkeit
1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
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