B. Errichtung und Untergang

Art. 783

B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung

1. Eintragung und Erwerbsart

1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.

2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.

3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.


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