B. Errichtung und Untergang
Art. 783
B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung und Erwerbsart
1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
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