X. Vertretung des Gläubigers
Art. 823
X. Vertretung des Gläubigers
1 Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter dem Gläubiger von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand ernannt werden.
2 Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Unterpfand liegt.
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