b. Aufsicht
Art. 882
b. Aufsicht
1 Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen dem Tilgungsplan gemäss vorzunehmen und die abbezahlten Titel zu tilgen.
2 Bei Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen.
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