III. Verwaltung und Abzahlung
Art. 906
III. Verwaltung und Abzahlung
1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
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