III. Verantwortlichkeit
Art. 938
III. Verantwortlichkeit
1. Gutgläubiger Besitzer
a. Nutzung
1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
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