2. Aufsicht

Art. 956

2. Aufsicht

1 Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einer regelmässigen Aufsicht.

2 Beschwerden gegen seine Amtsführung und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.

3 Für die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung vorbehalten.


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