b. Verfügungsbeschränkungen

Art. 960

b. Verfügungsbeschränkungen

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:

1.

auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;

2.1

auf Grund einer Pfändung;

3.2

auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.

2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).


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