3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen

Art. 7c1

3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen

Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 20032 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161 2162;

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