Ibis. Scheidung

Art. 7a1

Ibis. Scheidung

1. Grundsatz

1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 19982 in Kraft getreten ist.

2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstreckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind.

3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren.

1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).2AS 1999 1118; BBl 1996 I 1


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