2. Unterstellung unter das neue Recht

Art. 12b1

2. Unterstellung unter das neue Recht

1 Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden.

2 Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begehren nicht entgegen.

3 Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.

1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).


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