3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte

Art. 19

3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte

1 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten.

2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.

3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.


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