3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
Art. 19
3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
1 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten.
2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
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