IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft

Art. 20

IV.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft

1. Verwandtschaft

1 Der Grad der Verwandtschaft2 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.

1 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829, 1973 92; BBl 1971 I 1200).2 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).


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