e. Anrufung des Gerichts

Art. 28l1

e. Anrufung des Gerichts

1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.

2 ...2

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel.

4 Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).


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