A. Register
Art. 39
A. Register
I. Allgemeines
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis-ter geführt.1
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1.die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2.die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
3.die Namen;
4.die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5.die Staatsangehörigkeit.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911 2913; BBl 2001 1639).
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