A. Register

Art. 39

A. Register

I. Allgemeines

1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis-ter geführt.1

2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

1.

die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;

2.

die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;

3.

die Namen;

4.

die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;

5.

die Staatsangehörigkeit.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911 2913; BBl 2001 1639).


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