C. Ausführungsbestimmungen

Art. 48

C. Ausführungsbestimmungen

I. Bundesrecht

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er regelt namentlich:

1.

die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;

2.

die Registerführung;

3.

die Aufsicht.

3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.

4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.

5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:

1.

Zivilstandsfälle zu melden;

2.

Erklärungen zum Personenstand abzugeben;

3.

Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911 2913; BBl 2001 1639).


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