II. Betätigung
Art. 55
II. Betätigung
1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
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