Cbis. Haftung
Art. 75a1
Cbis. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117 2118; BBl 2004 4835 4843).
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