II. Revisionsstelle

Art. 83a1

II. Revisionsstelle

1. Bezeichnung

1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

2 Die mit der Revision beauftragten Personen müssen von der Stiftung unabhängig sein. Sie dürfen insbesondere nicht:

1.

einem anderen Stiftungsorgan angehören;

2.

in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen;

3.

enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen haben;

4.

Destinatäre der Stiftung sein.

3 Der Bundesrat kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Stiftung ausnahmsweise einen besonders befähigten Revisor beiziehen muss.

4 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191).


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