B. Unbefristete Ungültigkeit

Art. 105

B. Unbefristete Ungültigkeit

I. Gründe

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1.

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;

2.

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

3.2

die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist.

1 Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 211.231).


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