III. Wechsel zur Scheidung auf Klage
Art. 113
III. Wechsel zur Scheidung auf Klage
Gelangt das Gericht zum Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.
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