III. Vertretung des Kindes

Art. 146

III. Vertretung des Kindes

1. Voraussetzungen

1 Das Gericht ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand an.

2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesondere dann, wenn:

1.

die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen;

2.

die Vormundschaftsbehörde es beantragt;

3.

die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwecken oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu erwägen.

3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft anzuordnen.


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