A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

Art. 159

A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

3 Sie schulden einander Treue und Beistand.


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