A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
Art. 159
A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
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