b. Regelung des Getrenntlebens
Art. 176
b. Regelung des Getrenntlebens
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1.die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen;
2.die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3.die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
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