II. Gesamtgut

Art. 222

II. Gesamtgut

1. Allgemeine Gütergemeinschaft

1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.

2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.

3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.


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