A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen

Art. 2521

A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen

1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.

2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.

B. Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses

I. ...

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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