E. Heirat der Eltern

Art. 2591

E. Heirat der Eltern

1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.

2 Die Anerkennung kann angefochten werden:

1.

von der Mutter;

2.

vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;

3.

von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;

4.

vom Ehemann.

3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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