3. Absehen von der Zustimmung

Art. 265c1

3. Absehen von der Zustimmung

a. Voraussetzungen

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden,

1.

wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,

2.

wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).


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