B. Adoption Mündiger und Entmündigter

Art. 2661

B. Adoption Mündiger und Entmündigter

1 Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden,

1.

wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,

2.

wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,

3.

wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).


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