II. Abfindung

Art. 2881

II. Abfindung

1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt,

2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:

1.

wenn die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und

2.

wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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