2. durch die Vormundschaftsbehörde

Art. 3121

2. durch die Vormundschaftsbehörde

Die Vormundschaftsbehörde entzieht die elterliche Sorge:

1.

wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;

2.

wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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